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   AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 237 Js 13913/17 (2/18), 412 Ds 2/18   

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https://dejure.org/2018,50849
AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 237 Js 13913/17 (2/18), 412 Ds 2/18 (https://dejure.org/2018,50849)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26.11.2018 - 412 Ds 237 Js 13913/17 (2/18), 412 Ds 2/18 (https://dejure.org/2018,50849)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 26. November 2018 - 412 Ds 237 Js 13913/17 (2/18), 412 Ds 2/18 (https://dejure.org/2018,50849)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Jena, 12.08.2010 - 1 Ss 45/10

    Strafverfahren: Verwertungsverbot hinsichtlich der Angaben eines Gemeinschuldners

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 2/18
    Die Auskünfte, die der Schuldner oder in Fällen der Unternehmensinsolvenz das Vertretungsorgan einer Gesellschaft im Insolvenzeröffnungsverfahren einem vom Insolvenzgericht bestellten Sachverständigen erteilt, unterliegen im Strafverfahren dem insolvenzrechtlich begründeten Verwertungsverbot jedenfalls dann, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner oder das Vertretungsorgan mit Beweisbeschluss ausdrücklich als Auskunftsperson in die Pflicht genommen hat (Abgrenzung zu Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.08.2010, 1 Ss 45/10).

    Eine derartige Übertragung der Tatsachenfeststellung auf den Sachverständigen, wie mit dem zitierten Beschluss erfolgt, ist zulässig, jedenfalls aber als wirksam erfolgt hinzunehmen (vergleiche dazu Greger in: Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 404a ZPO, Randnummer 4, zitiert nach juris); die dargestellte Rechtsstellung des Schuldners zum Schutz vor Bestrafung wird hiervon nicht nachteilig berührt (Abgrenzung zu Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.08.2010, 1 Ss 45/10, Randnummer 12, zitiert nach juris).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 2/18
    Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, zitiert nach juris).
  • LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Prozesshindernis bei Verwendung von eigenen im

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 2/18
    Mit diesem Verbot ist es möglicherweise bereits nicht vereinbar, dass die Angaben, die der Schuldner bzw. dessen Geschäftsführer im Insolvenzverfahren gemacht hat, ohne dessen Zustimmung an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, um Ermittlungen gegen diesen oder gegen seine Angehörigen zu führen, jedenfalls dürfen im Insolvenzverfahren erteilte Auskünfte nicht als Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen dienen (vergleiche dazu Landgericht Potsdam, Beschluss vom 24.04.2007, 27 Ns 23/06, insbesondere Randnummer 10, zitiert nach juris); im letztgenannten Sinne dürfte dies auch der Auffassung entsprechen, wie sie von der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 05.09.2018 vertreten wird.
  • BGH, 26.02.1987 - 1 StR 5/87

    Fortsetzungstat - Einzelakte - Strafverfolgung - Wirksamer Antrag

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 2/18
    Neben dieser betriebswirtschaftlichen Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit können indes auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGH, Urteil vom 26.02.1987, 1 StR 5/87, zitiert nach juris RN 12, 13).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2014 - 1 Ws 124/14

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts;

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 26.11.2018 - 412 Ds 2/18
    Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheint oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind (vergleiche etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.09.2014, 1 Ws 124/14, zitiert nach juris).
  • AG Frankfurt/Oder, 23.05.2019 - 412 Cs 147/18
    c) Nach alledem kommt es nicht auf die Frage an, ob und ggf. mit welchen Erwägungen im Einzelnen das Verwendungsverbot nach § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO dazu führt, dass der hinreichende Tatverdacht zu verneinen ist (vergleiche zu den insoweit einschlägigen Fragestellungen im Einzelnen Amtsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 26.11.2018, 412 Ds 237 Js 13913/17 (2/18), juris, und Buchholz, jurisPR-InsR 6/2019 Anmerkung 3).
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